Stellungnahme zum Regierungsentwurf zu § 4 Nr.21UstG im Jahressteuergesetz 2024
- Unsere Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2024, bei dem ein Wegfall der Umsatzsteuerbefreiung für Weiterbildungsinstitute und Weiterbildende geplant war, zeigte Wirkung. Sie war Teil einer großen Kampagne verschiedener Einrichtungen und Organisationen. Dem Finanzministerium und dem Finanzausschuss des Bundestages wurde durch die Stellungnahmen deutlich, dass der Wegfall der Umsatzsteuerbefreiung einen ganzen Zweig des Weiterbildungsmarktes existentiell bedrohen würde.
- Die DGfB hatte zuvor auf diesen Tatbestand sehr deutlich hingewiesen. Wir erhielten viel positive Resonanz und Zeichen von Verständnis von Seiten der Politik. So gab es Rückmeldungen vom Vorsitzenden des Finanzausschusses, vom Obmann der CDU, vom Obmann der SPD und von der verantwortlichen Staatssekretärin aus dem Bundesfinanzministerium, die jeweils versicherten, dass Sie sich für eine Beibehaltung der Umsatzsteuerbefreiung für die genannten Personengruppen einsetzen würden.
Der Bundestag hat nun am 18.10.2024 das Jahressteuergesetz 2024 mit folgenden Änderungen beschlossen:
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG gilt danach für "die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen". Anders als ursprünglich vorgesehen bleibt auch das Bescheinigungsverfahren erhalten. Die zuständige Landesbehörde muss bescheinigen, dass die o.g. Einrichtungen "Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen".
Steuerbefreit ist außerdem "Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird". Der Begriff des Privatlehrers umfasst nur natürliche Personen.
Durch die Änderung wird § 4 Nr. 21 UStG an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst. Danach fallen auch steuerbare Bildungsleistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, erbracht werden, unter die Steuerbefreiung. Zu diesen Einrichtungen gehören insbesondere in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebene allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen und staatliche Hochschulen i. S. d. § 1 Hochschulrahmengesetz.
Zudem wird der Umfang der begünstigten Leistungen erweitert: Während bislang "Leistungen, die auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten" befreit waren, wird dies nun auf "Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen" ausgedehnt.
Mit der Gesetzesänderung bleiben die bislang umsatzsteuerfreien Leistungen unverändert umsatzsteuerfrei.