Bereits in einem früheren Beitrag wurde dargelegt, dass wer im Nebenerwerb lehrt, mehr Beiträge an die Rentenversicherung abführen muss (max. 13.843,98 EUR pro Jahr) als Lehrende, die ausschließlich beschäftigt sind (max. 9.430,20 EUR pro Jahr) oder ausschließlich mit einer selbstständigen Tätigkeit Einkommen erzielen (max. 8.827,56 EUR pro Jahr).
Grund dafür ist die Mehrfachversicherungspflicht aus § 22 SGB IV. Durch diese Pflicht wird die Beitragsbemessungsgrenze Selbstständiger, die sich Bezugsgröße (BG) nennt und im Jahr 2026 bei 47.460 EUR pro Jahr liegt, ausgehebelt. Dann gilt nämlich die Höhere Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung in Höhe von 101.400 EUR pro Jahr. (Nicht zu verwechseln mit der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung in anderer Höhe).
Die Mehrfachversicherungspflicht greift aber auch bei Selbstständigen, die mehrere versicherungspflichtige Tätigkeiten nebeneinander ausüben. Nachzulesen auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung (DRV):
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Arbeitnehmer-und-Selbststaendige/03_Selbststaendige/selbststaendige_Inhalt
Dann werden sogar noch höhere Beiträge fällig. Mit drei unterschiedlichen selbstständigen Tätigkeiten kann nämlich die BBG erreicht werden. Da Selbstständige die 18,6 % (im Jahr 2026) pro Tätigkeit bis zur Bezugsgröße allein bestreiten müssen, kann es zu Beitragszahlungen in der Rentenversicherung von bis zu 18.860,40 EUR pro Jahr kommen. Bei zwei verschiedenen selbstständigen Tätigkeiten werden aber auch bereits 17.655,12 EUR fällig (zweifache BG).
Mögliche Verschärfung und Bürokratisierung durch Rentenreform
Die Alterssicherungskommission hat vorgeschlagen, dass künftig alle Selbstständigen in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden sollen. Auf diese Linie haben sich Bundesregierung und Regierungsfraktionen im Sommer 2026 geeinigt. Die gesetzliche Umsetzung ist bereits eingeleitet, aber noch nicht im parlamentarischen Verfahren angekommen. Künftig werden somit deutlich mehr selbstständige Tätigkeiten versicherungspflichtig werden, was wiederum die Anwendbarkeit der Mehrfachversicherungspflicht deutlich ausweitet. Die bestehende Ungleichbehandlung von Selbstständigen, die unterschiedliche Tätigkeiten ausüben, gegenüber denen, die nur einer Tätigkeit nachgehen, wird sich damit ausweiten, sofern diese Beitragspflicht gesetzlich nicht begrenzt wird. Das betrifft viele Lehrende, da sie in der Regel auch in einer anderen Tätigkeit beruflich aktiv sind. So sind Lehrende im Feld der Beratung in der Regel auch selbst noch beratend tätig. Künftig wären dann beide Tätigkeiten rentenversicherungspflichtig, was bislang nicht der Fall war.
Vertiefende Informationen dazu mit Rechenbeispielen:
Problemfall Mehrfachversicherungspflicht in der Rentenversicherung bei Nebenerwerbsselbstständigen und bei Selbstständigen mit verschiedenen rentenversicherungspflichtigen Tätigkeiten (PDF)
Lösungsansatz
Es wäre möglich, dass der Gesetzgeber im Rahmen der derzeitigen Rentenreform in § 22 Abs 3 SGB IV (NEU) regelt, dass für Selbstständige in der gesetzlichen Rentenversicherung die Bezugsgröße auch dann als Beitragsbemessungsgrenze gilt und nicht die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, wenn es sich um mehrere Versicherungspflichten handelt. Es müsste also sichergestellt werden, dass bei mehreren selbstständigen Tätigkeiten und bei Nebenerwerbsselbstständigkeit nicht mehr als der geltende Prozentsatz der Bezugsgröße von Selbstständigen abgeführt werden müsste. Die Quotelung sollte für selbstständige Tätigkeiten ausgesetzt werden. Stattdessen sollte die Beitragspflicht Selbstständiger nachrangig zur Beitragspflicht abhängiger Beschäftigung erfolgen und nur dann und in der Höhe, in der die Bezugsgröße noch nicht durch die Beschäftigung erreicht wurde.
Politisch aktiv werden
Wer seinen Unmut über unpassende Bürokratie an geeigneter Stelle loswerden möchte, kann das sehr einfach durch eine Eingabe im Internet tun. Die Eingabe mittels eines Formulars dauert nur wenige Minuten:
EinfachMachen-Portal der Bundesregierung:
https://einfach-machen.gov.de/
Wer gegen Bürokratie noch wirksamer sein möchte, kann das dadurch tun, dass er/sie per Brief oder Mail auf diese problematische Situation mittels dieser Seite und der PDF als Anhang hinweist. Erste Ansprechpartner:innen sind die eigenen Abgeordneten vor Ort, aber auch die zuständigen Ausschüsse im Bundestag und die jeweiligen Ministerien:
- Bundestagsabgeordnete im eigenen Wahlkreis vor Ort finden: https://www.bundestag.de/abgeordnete
- Ausschuss für Arbeit und Soziales: https://www.bundestag.de/ausschuesse/a11_arbeit_soziales
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS):
https://www.bmas.de
Sehr hilfreich sind Gespräche und Dialoge mit den Entscheidungsträgern zu den Fragen, Themen und Problemen, die Sie bewegen. Das ist etwa per Mail möglich, aber auch im Rahmen von Bürgersprechstunden der Abgeordneten im Wahlkreis vor Ort.

