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Ungleichbehandlung Nebenerwerbsselbstständiger und Bürokratie beeinträchtigen Weiterbildungsinfrastruktur erheblich

21.07.2026

Ungleichbehandlung Nebenerwerbsselbstständiger und Bürokratie beeinträchtigen Weiterbildungsinfrastruktur erheblich

In einer modernen Gesellschaft ist „Lebenslanges Lernen“ für die Weiterentwicklung von Wirtschaft und Gesellschaft unerlässlich. Das hat die EU erkannt und fördert in diesem Sinne nicht nur „formale Bildung“, sondern auch nicht-staatlich geregelte „non-formale Bildung“. Die Verknüpfung von Theorie und Praxis wird dabei meist dadurch gewährleistet, dass Personen ihre Kompetenzen aus den verschiedensten Praxisfeldern in Aus- und Weiterbildungen neben ihrer Haupttätigkeit zur Verfügung stellen. Viele hunderttausend Lehrende ermöglichen so als Selbstständige im Nebenerwerb, dass Wissen und Kompetenzen ausgetauscht und für andere in Bildungsmaßnahmen nutzbar gemacht werden. Doch die Rechtslage in Deutschland erschwert diesen notwendigen Wissens- und Kompetenztransfer im Rahmen von Bildung erheblich durch Rechtsunsicherheiten und die Ungleichbehandlung Nebenerwerbsselbstständiger.

Sozialrechtliche Vorschriften sind kompliziert und unberechenbar

Wer im Nebenerwerb lehrt, hat meist keine Kenntnisse über die sozialrechtlichen Regelungen der Sozialgesetzbücher (SGB), die selbst für Fachleute immer undurchschaubarer werden. Gleichzeitig gibt es keine staatlichen Instanzen, die übergreifend bei diesen Fragen helfen. Und Steuerberatende können und dürfen hier nicht beraten, wenn sie keine Juristen sind. Im Zweifel hält der Staat aber im Nachhinein die Hand auf und fordert Beiträge nach und lässt sich diese noch verzinsen. Selbstständige werden dabei vom Staat in einem komplizierten System allein gelassen und Rechtsunsicherheiten ausgesetzt. Das ist das Gegenteil von Bildungs- und Wirtschaftsförderung:

Beispiel 1: Nachzahlung in der Rentenversicherung

Viele Nebenerwerbsselbstständige und deren Steuerberatende sind der unzutreffenden Auffassung, dass sie bei der Deutsche Rentenversicherung (DRV) erst Beiträge bezahlen müssten, wenn sie hauptberuflich tätig seien. Das ist jedoch nicht der Fall. Selbst kleinere Einnahmen sind nach § 2 SGB VI rentenversicherungspflichtig:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Arbeitnehmer-und-Selbststaendige/03_Selbststaendige/selbststaendige_node#doc6a097dbbca84ce5471c185fcbodyText3

Beispiel 2: Nachzahlung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Wer in Teilzeit beschäftigt ist und nebenberuflich selbstständig, muss unter Umständen mit hohen Nachzahlungen durch die gesetzliche Krankenversicherung rechnen, wenn im Nachhinein die Selbstständigkeit als Haupterwerb eingestuft wird. Ein aktueller Fall wurde im Juli 2026 bei SPIEGEL-Online vorgestellt:

https://www.spiegel.de/karriere/selbststaendige-und-krankenkasse-wie-sie-hohe-nachforderungen-vermeiden-koennen-a-df802682-bd82-4de9-9e51-8fd34c5e9b9f

Die nachträglichen Feststellungen auf Basis der nachträglichen Steuerbescheide können zu erheblichen Nachzahlungen führen:

https://www.vgsd.de/krankenkassen-ohne-gnade-selbststaendige-sollen-bei-fristueberschreitung-tausende-euro-an-beitraegen-nachzahlen/

Beispiel 3: Rückzahlung von Coronahilfen durch nachträgliche Feststellung der Hauptberuflichkeit

Bei der Corona-Überbrückungshilfe kommt es immer wieder zu Rückforderungen, weil den Selbstständigen im Nachhinein die Hauptberuflichkeit abgesprochen wird. Auch hier ist Rechtssicherheit Fehlanzeige. Selbst Steuerberatende konnten oft die Sachlage vorab nicht richtig einschätzen. Selbst inhaltlich falsche FAQs der Bundesregierung, auf die die Selbstständigen vertraut haben, werden von Gerichten als rechtlich nicht relevant angesehen:

https://www.vgsd.de/rueckforderung-von-corona-ueberbrueckungshilfen-wenn-nebenjob-rente-und-mieteinnahmen-zum-verhaengnis-werden/

Der Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD) fasst die höchst bürokratische und komplizierte Rechtslage der Sozialversicherungen, die kaum noch überschaubar ist, zusammen:

https://www.vgsd.de/harmonisierung-statt-wildwuchs-welche-der-vielen-unterschiedlichen-regeln-sollen-kuenftig-fuer-rentenversicherte-selbststaendige-gelten/

Ungleichbehandlung:

Nebenerwerbsselbstständige müssen deutlich mehr Beiträge in die Rentenversicherung einbezahlen.

Nebenerwerbsselbstständige zahlen bis zur Hälfte mehr an Rentenbeiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung als komplett Beschäftigte oder komplett Selbstständige. Das dürfte eine ungewollte Nebenwirkung aus den Wechselwirkungen zwischen dem Sozialversicherungsrecht der Beschäftigten und dem der Selbstständigen sein. Beides wurde offensichtlich nur einzeln betrachtet.

Ausgangsgrößen sind:

Beitragsbemessungsgrenze – BBG (8.450 EUR mtl. bzw. 101.400 EUR pro Jahr)

(ACHTUNG: Nicht verwechseln mit BBG der Krankenversicherung, die niedriger ist: 5.812,50 EUR mtl. bzw. 69.750 EUR pro Jahr)

Bezugsgröße – BG (3.955 EUR mtl. bzw. 47.460 EUR pro Jahr)

Quellen: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2025/250910-sv-rechengroessen-vo-2026?nn=6a097debca84ce5471c1aa2d

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/KnappschaftBahnSee/DE/Aktuelles/Meldungen/2026/2026_01_02_Sozialversicherungsrechengroessen2026?nn=6a09839eca84ce5471c5378d

Beschäftigte bezahlen lediglich 50 % der Beiträge, also 9,3 % bis zur BBG.

Pflichtversicherte Selbstständige (nach § 2 SGB VI) zahlen 100 % der Beiträge, also 18,6 % bis zur BG.

Fallbeispiel: Rentenbeiträge Nebenerwerbsselbstständiger:

DRV-Beiträge eines Beschäftigten, der auch freiberufliche Bildungsangebote macht (Beitragspflicht nach § 2 SGB VI Abs. 1 Nr. 1):

  • Bei einem Bruttogehalt aus Beschäftigung von 53.940 EUR sind im Jahr 5.016,42 EUR an Beitrag zu zahlen (9,3 % der BBG)
  • Bei einem zusätzlichen Gewinn von 47.460 EUR pro Jahr aus Selbstständigkeit sind zusätzliche 8.827,56 EUR zu zahlen (18,6 % bis zur BG)
  • Bruttogehalt + Gewinn ergeben zusammen 101.400 EUR, also die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (BBG).
  • Zu einer Quotierung zwischen den Beiträgen aus Beschäftigung und Selbstständigkeit kommt es damit nicht.v
  • Zusammen ergibt sich ein Jahresbeitrag in Höhe von 13.843,98 EUR

Wer nebenberuflich selbstständig tätig wird, muss dennoch bei der staatlichen Rentenversicherung einzahlen, auch wenn bei der Beschäftigung bereits mehr als die Bezugsgröße eingezahlt ist. Beiträge von Beschäftigung und Selbstständigkeit werden zwar addiert für den Jahresmaximalbeitrag. Das ist aber die BBG und nicht die BG. Da die Nebenerwerbsselbstständige beide Anteile tragen, müssen sie von der Beitragsbemessungsgrenze rund 3/4 einzahlen und nicht die Hälfte, wie ausschließlich Beschäftigte (wegen halben Arbeitgeberanteils) oder ausschließlich Selbstständige (da nur 100% der BG, die lediglich ca. 50 % der BBG darstellt).

Wer zu 100 % beschäftigt ist, bezahlt 50 % der 18,6 % (Arbeitnehmeranteil) bis zur Beitragsbemessungsgrenze:

9.430,20 EUR / Jahr (9,3 % BBG)

Wer zu 100 % selbstständig ist, bezahlt nur bis zur Bezugsgröße 18,6 %:

8.827,56 EUR / Jahr (18,6 % BG)

Zur Berechnung der max. Höhe für Nebenerwerbstätige:

Zieht man von der BBG die BG ab, so erhält man 53.940 EUR. Verdient ein Beschäftigter diese Summe, so greift die höchste Zahlung, da bei der Selbstständigkeit die komplett BG von 47.460 EUR zu 18,6 %, also zu 100 % und nicht zu 50 %, einzuzahlen ist.

Prozentuale Gegenüberstellung:

Maximale Gesamtbeiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze:

18.860,40 EUR / Jahr (18,6 % von 101.400 EUR) das entspricht nachfolgend 100 %.

Zu 100 % Beschäftigte bezahlen mit 9.430,2 EUR lediglich 50 % des Anteils der BBG, wenn sie die Beitragsbemessungsgrenze erreichen.

Zu 100 % Selbstständige bezahlen mit 8.827,56 EUR durch die Begrenzung durch die BG lediglich 46,80 % des Anteils der BBG.

Nebenberufliche Selbstständige bezahlen mit 13.843,98 EUR bis zu 73,40 % des Anteils der BBG.

Maximalzahler in die DRV (absolut wie prozentual) sind damit die Nebenerwerbsselbstständigen. Dieses Ausbremsen nebenberuflicher Selbstständigkeit ist sicher kein bewusster politischer Wille gewesen. Deshalb sollte der Gesetzgeber das unbedingt anpassen, wenn nach den Empfehlungen der Rentenkommission künftig noch weit mehr Selbstständige pflichtversichert sein werden:

Abschaffung der Ungleichbehandlung Nebenerwerbsselbstständiger

Für die Ungleichbehandlung Nebenerwerbsselbstständiger gibt es keinen sachlichen Rechtsfertigungsgrund. Sie verstößt vielmehr gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Grundgesetz. Deshalb sollte eine gesetzliche Reform erfolgen, die bewirkt, dass Nebenerwerbsselbstständige bei der Selbstständigkeit insgesamt, also einschließlich der Beiträge aus Beschäftigung, nur bis zur Bezugsgröße und nicht bis zur Beitragsbemessungsgrenze einzahlen müssen. Dann wäre die unfaire Behandlung gegenüber nur Selbstständigen bzw. nur Beschäftigten beseitigt. Gerade die lehrenden Nebenerwerbsselbstständigen leisten schließlich wichtige Beiträge für Wirtschaft und Gesellschaft, etwa weil sie ihr Knowhow aus ihrer Beschäftigung im Rahmen von Weiterbildungen weitergeben oder weil sie Schritt für Schritt ihre Selbstständigkeit ausbauen.

Politisch aktiv werden:

Wer gegen diese Ungleichbehandlung von Nebenerwerbsselbstständigen vorgehen möchte, kann dies dadurch tun, dass er/sie per Brief oder Mail auf diese problematische Situation mittels dieser Seite hinweist. Erste Ansprechpartner:innen sind die eigenen Abgeordneten vor Ort, aber auch die zuständigen Ausschüsse im Bundestag und die jeweiligen Ministerien:

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