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Referentenentwurf zur Statusfeststellung und kompaktes Wissen zur rechtlichen Einordnung

ChatGPT Image 9. Apr. 2026, 11_20_20

Der „Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Feststellung des Erwerbsstatus der Selbständigkeit im Sozialversicherungsrecht“ aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wurde im Internet Anfang April zugänglich gemacht. Der im Koalitionsvertrag von 2025 angekündigte Reformprozess ist damit zum 2. Quartal 2026 gestartet: https://table.media/assets/berlin/entwurf_statusreform.pdf

Der Entwurf aus dem Ministerium irritiert insofern er, statt Rechtssicherheit und Bürokratieabbau voranzubringen, die Rechtslage weiter verkompliziert. Mit dem Entwurf würde in einem neuen § 7 Abs. 5 SGB IV zusätzlich eine „neue Selbstständigkeit“ geschaffen, die mit einer eigenen Rentenversicherungspflicht einherginge. Bei jeder einzelnen Tätigkeit müsste demnach entschieden werden, ob sie nach altem oder neuen Selbstständigkeitsrecht erfolgen soll. Bei neuer Selbstständigkeit müsste innerhalb von sechs Wochen eine Meldung erfolgen. Das könnte je nach Einrichtung viele hundert Meldungen im Jahr bedeuten, da jeder Einzelvertrag betroffen wäre. Ein Bürokratieaufwand, der vor allem bei kürzeren Dienstleistungen nicht zu rechtfertigen wäre. Und die Rechtslage nach altem Recht würde damit in keiner Weise rechtssicherer oder weniger bürokratisch.

Problematisch ist die im Entwurf vorgesehene gesetzliche Verpflichtung, dass es Auftragnehmern vertraglich erlaubt werden muss, eigenständig eine Vertretung beizubringen. Damit würden nicht mehr die Bildungsanbieter über die Qualifikationen und Kompetenzen der Auftragnehmer entscheiden. Die Hoheit über die Bildungsqualität würde an die Auftragnehmer abgegeben, so dass ein gesamtverantwortetes Qualitätsmanagement nicht mehr möglich wäre. Fachlich wäre das darüber hinaus problematisch, wenn es dauerhafte Vertrauensbeziehungen über legere Zeiträume zustande kommen, die nicht einfach abgelöst werden können. Aber auch rechtlich wäre es problematisch, da es zu Kettenverträgen (Subunternehmer von Subunternehmern etc.) kommen könnte, die nicht mehr im Verfügungsbereich der Bildungsanbieter lägen.

Inakzeptabel ist die Verpflichtung, dass Auftraggeber die Rentenversicherungsbeiträge künftig abführen würden. Für Solo- und Kleinstselbstständige, die in der Regel keine Verwaltungsangestellte haben, die sich mit Sozialversicherungsrecht auskennen, wäre eine solche Pflicht nicht zumutbar.

Dr. Joachim Wenzel, der Bildungspolitische Beauftragte der DGfB hat zu den rechtlichen Fragen und Auswirkungen der Statusfeststellung und einer möglichen Umsetzung des Referentenentwurfs ein Papier verfasst, das die komplexe Thematik erläutert:

Reform des Statusfeststellungsverfahrens (SFV) (§§ 7, 7a SGB IV)

Kompaktes Wissen zu Scheinselbstständigkeit und Statusfeststellung und Alternativen zum Referentenentwurf

https://www.vgsd.de/file-vault/102/Vkjw9AL1ZN87X1XSLzINuVDdfMPlLkLg/infodokument-scheinselbststaendigkeit-fuer-abgeordnete-260402.pdf

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