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Übergangsvorschrift § 127 SGB IV um ein Jahr verlängert

Übergangsvorschrift § 127 SGB IV um ein Jahr verlängert

Der Deutsche Bundestag hat am 05.03.2026 eine Verlängerung der Übergangsregelung § 127 SGB IV beschlossen. Die Zustimmung durch den Bundesrat ist zu erwarten. Der Übergangsparagraf endet damit nicht bereits zum 31.12.2026, sondern ein Jahr später zum 31.12.2027.

Mit dieser Gesetzesänderung werden die Probleme rund um die Feststellung des sozialrechtlichen Erwerbsstatus nach § 7 SGB IV in Bezug auf die Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung allerdings nicht gelöst.

Für Bildungsangebote bringt das ein Jahr länger Rechtssicherheit, nicht aber für andere berufliche Tätigkeiten wie etwa Supervision, sofern sie nicht als Bildung eingestuft wird.

Weitergehende Informationen finden sich auf der Homepage des Verbands der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD):

Zum Beitrag beim VGSD

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