
Das Urteil des BGH hat zwar klargestellt, dass das FernUSG prinzipiell auf Weiterbildungs- und Coachingangebote anwendbar ist. Es hat dabei aber viele neue Fragen aufgeworfen und Rechtsunsicherheiten hervorgebracht. So fehlt es etwa an einer klaren Definition der Begriffe „räumliche Trennung“ und „Überwachung des Lernerfolgs“. Solche klaren Definitionen wären aber notwendig, um Beratungsweiterbildungen oder Coaching, die auch Onlinekommunikation nutzen, im Hinblick auf Fernunterricht rechtssicher einzustufen. Weiterbildungs- und Coachinganbieter laufen dabei Gefahr, dass ihre Verträge nachträglich als nichtig erklärt werden könnten und somit kein Anspruch mehr auf Vergütung durch die Teilnehmenden besteht, selbst wenn diese die komplette Dienstleistung in Anspruch genommen haben.
Die DGSF, Mitgliedsverband der DGfB, setzt sich für eine Überarbeitung des FernUSG ein, um Rechtssicherheit für zeitgemäße Weiterbildungen zu schaffen:
https://dgsf.org/aktuell/news/reformbedarf-fernunterrichtsschutzgesetz
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR), ein Beratungsgremium des Bundestags zum Thema Bürokratieabbau, geht darüber noch hinaus: Der NKR fordert in einem Positionspapier vom 11. November 2025 die Abschaffung des FernUSG. Das ist ein Novum: Niemals zuvor hat der NKR die Abschaffung eines kompletten Gesetzes gefordert:
Direktlink zum Positionspapier (PDF):
https://www.normenkontrollrat.bund.de/Webs/NKR/SharedDocs/Downloads/DE/Positionspapiere/2025-11_fernunterrichtsschutzgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=2
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